Polizeigewalt Luzern – Kantonsrätin musste sich nackt ausziehen, damit man sie im Intimbereich ...
Am vergangenen Samstag demonstrierten in der Schweiz tausende Menschen gegen «Polizeigewalt» und «Rassismus» in den USA. Die Polizei schritt trotz Demonstrationsverbot – Notrecht Bundesrat – nicht ein. Weniger grosszügig zeigten sich die selben Beamten, als es gegen wenige harmlose Corona-Kritiker/innen wenige Tage zuvor in Luzern.
New Swiss Journal meint dazu: Nicht alle «Bullen» sind «Schweine»! Aber der Beruf ist für solche verdammt anziehend.
So wurde Heidi Joos, ehemalige Luzerner Kantons- und Stadtparlamentarierin, verhaftet und von Uniformierten gedemütigt. Dabei wurde sie 24 Stunden inhaftiert, musste sich splitternackt ausziehen um im Intimbereich gefilzt zu werden.
Nachfolgend die Beschwerde gegen das faschistoide Vorgehen von Luzerner Polizisten und Polizistinnen.
Heidi Joos, xxx Strasse xx, 6xxxx Luzern Mobile 079 xxx xx xx [email protected]
EINGESCHRIEBEN Staatsanwaltschaft Abteilung 1
Luzern, 8. Juni 2020 BESCHWERDE BESCHWERDEGEGNER LUZERNER POLIZEI, KASYMIR-PFYFFERSTRASSE 26, 6002 LUZERN BESCHWERDEFÜHRER HEIDI JOOS, Aresse .... IN SACHEN VORFALL VON SAMSTAG, 30 MAI AUF SONNTAG, 31. MAI 2020 Art. 3, Art. 5 Ziff.1, Ziff.2 und Ziff.5, Art. 6 Ziff.3 lit.c, Art.8 und Art. 10 und Art. 11 EMRK I. RECHTSBEGEHREN
1. Die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, der Beschwerdeführerin einen angemessenen Betrag als Entschädigung für die nachstehend aufgezeigten Verletzungen, insbesondere den widerrechtlichen Freiheitsentzug, zu entrichten.
2. Es sei gestützt auf Art. 13 EMRK festzustellen, dass Art. 3, Art. 5 Ziff.1, Ziff.2, Art. 6 Ziff.3 lit.c, Art. 8 und Art. 10 und Art. 11 EMRK gebrochen wurden.
3. Sämtlichen aufgezählten Straftatbestände u.a. Gefährdung des Lebens und der Gesundheit Art. 127 StgB; falsche Anschuldigung Art. 3030 StgB; Amtsmissbrauch, Art. 312 StgB; Verletzung des Grundsatzes der Verhältnismässigkeit, Freiheitsberaubung Art. 183 StgB, Beschimpfung StgB seien von Amtes wegen nachzugehen und die Antragsdelikte der Beschimpfung und Tätlichkeit ebenfalls zu verfolgen; dies ist als Strafantrag zu verstehen.
Beschwerde an die Staatsanwaltschaft
4. Die zuständigen (mir namentlich nicht bekannten) Beamten/innen resp. die verantwortlichen Personen disziplinarisch bestraft werden und eine Strafuntersuchung gegen diese Personen durchgeführt wird
5. die DNA-Analyse vernichtet wird.
6. die Fingerprofile und weitere erkennungsdienstliche Feststellungen ebenfalls vernichtet werden und nicht in die Datenbank aufgenommen werden.
7. Sollten einzelne Punkte dieser Eingabe an andere Instanzen zu richten sein, sollten diese unter Fristwahrung weitergeleitet werden.
8 Antrag auf unentgeltliche Rechtspflege, damit ich als Beziehende von Ergänzungsleistungen von allfälligen Verfahrens-Vorschüssen befreit werde.
II. FORMELLES Die gegebene Frist von 10 Tagen zur Einreichung der Beschwerde, wird mit Datum vom 8. Juni 2020 eingehalten.
III. SACHVERHALT Entgegen den Darstellungen in den Medien, habe ich an besagtem Samstagnachmittag nicht an einer unbewilligten Demonstration teilgenommen. Die Mahnwache, die an den vorangehenden Samstagen tatsächlich auf dem Bahnhofplatz stattfand, wurde aufgrund des ausserordentlichen Polizeiaufgebotes kurzfristig auf den Schwanenplatz verschoben. Das teilte mir eine vorbeieilende Passantin mit. Am 25. Mai 2020 reichte ich im Vorfeld bei der Bewilligungsbehörde der Stadt Luzern ein Gesuch ein, um für mich einen stillen Protest gegen die Einschränkung der Grundrechte auf dem Bahnhofplatz vorzubereiten. Gemäss Rückmeldung der Behörde würde ich für diese Aktion keine Bewilligung benötigen
Es sei immer möglich, seiner Meinung Ausdruck zu geben, selbst wenn ich eine Schweizerfahne um mich wickle, wie ich das beabsichtigte. Diesen Sachverhalt stellte ich zudem Polizeidirektor und Regierungsrat Paul Winiker in einem Schreiben zu, in dem ich gleichzeitig das unverhältnismässige Verhalten der Luzerner Polizei rügte an den vorhergehenden Mahnwachen rügte.
Beweis: Kopie des eingereichten Gesuches, Kopie des Briefes an Regierungsrat Paul Winiker.
Noch unentschlossen, ob ich mich den Teilnehmenden der Mahnwache auf dem Schwanenplatz anschliessen möchte, oder meine Aktion alleine auf dem Bahnhofplatz wie beabsichtigt durchzuziehen soll, stand ich zum Zeitpunkt der Kontaktaufnahme durch die Polizei am Rande des Bahnhofplatzes, angelehnt ans Treppengeländer der Rolltreppe. Zuvor habe ich mit meinem Mobile rund fünf Fotos von der übermässigen Polizeipräsenz auf dem Bahnhofplatz erstellt.
Als eine der Polizistinnen mich nach dem Ausweis fragte, meinte ich, ich sei ja bereits registriert bei der Polizei, hätte meinen Ausweis bereits am 16. Mai 2020 beim Betreten des Platzes freiwillig der Polizei hingestreckt, obwohl ich nicht Organisatorin sei. Ich gehöre zur Generation der Menschen, die noch Gesicht zeigen würden für ihre Meinung.
Nun gesellte sich ein Polizist dazu, der meinte, ich müsse ihm das Mobile aushändigen, ich hätte ihn bei einer Einvernahme gefilmt. In der Folge machte ihn darauf aufmerksam, dass die Polizei kein Recht dazu hätte, insbesondere hätte ich lediglich fotografiert. Die Stimmung in der Runde schien zu eskalieren, worauf ich dann der Polizistin meinen Namen nannte. In der Hoffnung, die Stimmung zusätzlich ein wenig zu entschärfen, warf ich ein, dass ich, einst Mitglied der Luzerner Parlamente besorgt sei über ein solches Vorgehen der Polizei gegenüber der Bevölkerung. Darauf meinte die Polizistin, sie würde sich schämen, hätte sie eine Mutter wie mich und ich solle doch aufhören, Märchen aufzutischen.
Daraufhin kam einsatzleitende Polizistin so richtig in Fahrt und sprach einen mündlichen Wegweisungsentscheid aus, ohne zu erklären, inwiefern sich dieser rechtfertigt. Er hätte beinhaltet, dass ich mich bis 21.00 Uhr nicht mehr hätte auf dem Bahnhof- und Inseliareal aufhalten dürfen. Wohlverstanden handelt sich es dabei um einen zentralen Verkehrsumsteigeplatz, der an diesem Pfingstsamstag zusätzlich meine Mobilität enorm beeinträchtigt hätte.
Zum gegebenen Zeitpunkt befanden sich kaum mehr als zehn Personen auf besagtem Platz, auf dem keine Mahnwache stattfand. Die Corona-Verordnung hätte für Pfingstsamstag eine Ansammlung von 30 Personen zugelassen. Vor diesem Hintergrund schien es mir gegeben, diesen ungerechtfertigten Entscheid schriftlich zu verlangen, damit ich wenigstens dagegen hätte Einsprache machen können.
Dazu zeigte sich die Polizistin nicht bereit. Man wies mich zum sofortigen Verlassen des Platzes auf und drohte mir bei der Nichtbefolgung mich abzuführen. Als ich äussserte, diesem Befehl nicht nachzukommen, gäbe es dazu keinen Grund, kesselten mich die vier bis fünf Polizist*innen ein, einer drückte mich dabei an Wand des alten Bahnhoftores, wobei man mir die Handschellen überstreifte.
Bei dieser Gelegenheit erhielt ich offenbar einen Schlag auf das rechte Auge. Die Verletzung am Auge müsse zwangsläufig auf einen Schlag zurückzuführen sein, erklärte mir zumindest die Ärztin, die ich am Pfingstdienstag in der Permenance Luzern aufsuchte. Sie erstellte einen Bericht und ein Foto vom rechten verletzten Auge. Seit dieser gewaltvollen Behandlung durch die Polizei stellten sich bei mir auch Konzentrations- und Angststörungen ein, was ich bei der kommenden Konsultation bei der Hausärztin Frau Dr. XX zur Sprache bringen werde.
Beweis: Zuschauervideo
Danach schleppte man mich zum Polizeiauto und schob mich auf den Rücksitz des Polizeiautos. Als eine der Polizistinnen, die noch vor dem Auto stand, mich auch dann noch gewaltvoll traktierte, in meinem Nacken der bellende Polizeihund, schrie ich, sie solle mich endlich loslassen. Als sie dieser Aufforderung nicht nachkam, wendete ich mich, immer noch in Handschellen, mit dem Körper gegen sie, wobei ich sie offenbar mit dem Kopf streifte.
Daraufhin liess sie mich, die immer noch draussen stand, automatisch von mir und man beriet kurz das weitere Vorgehen. Ich sah, dass einer der Polizisten noch kurz mit der gelben Pistole drohte, die der Ruhigstellung dient. Und schon stülpte man mir ohne Vorwarnung einen mit Sicherheit zuvor nicht desinfizierten Jutensack mit einem Schlitzloch für die Augen über den Kopf, um die Demütigung noch zu vollenden. Und ab ging die Fahrt in Begleitung der echauffierten Polizistinnen zum Polizeigebäude.
Eingetroffen im unterirdischen fensterlosen Geschoss des Luzerner Polizeigebäudes an der Kasimir-Pfyffer-Strasse, nahmen mir die Polizistinnen, die mich zuvor auch unter Anwendung von Gewalt abgeführt hatten, die Effekten ab, u.a. das Mobile, ohne dies gleichzeitig zu versiegeln. Dadurch erweckte dies bei mir den Verdacht, die Polizei, die zuvor auf dem Bahnhofplatz die Aushändigung meines Mobiles verlangte, hätte danach Einblick in die Daten genommen.
Nach der Entnahme des Fingerprofils und dem Erstellen eines Fotos, forderten mich die Polizistinnen auf, mich vor ihnen zu entblössen. Zu absurd, demütigend und ungerechtfertigt schien mir dieser Befehl, als dass ich Bereitschaft zeigte ihn auszuführen. Und dann wurde ich, durch eben diese übereifrigen Polizistinnen, die sich zuvor zwar Handschuhe überstreiften, aber keine Covid-Maske benutzten, obwohl ihnen bekannt war, dass ich zur Risikogruppe gehöre, wortwörtlich ausgezogen.
Mein BH wurde in Höhe gehoben und jedes Teilchen davon betastet, wie wenn ein Verdacht von unrechtmässigem Besitz von Drogen oder Waffen vorliegen würde. Die eine betastete sogar mit ihrer Hand meinen Intimbereich. Es lässt sich vorstellen, dass sich diese Handlungen äusserst demütigend, entwürdigenden und auch altersdiskriminierend auf mich auswirkten.
Nach dem man mich am Pfingstsamstag um 14.30 Uhr in den nicht EMRK-konformen Bunker sperrte, informierte man mich weder über den Haftgrund noch das weitere Prozedere. Nach einer Viertelstunde stürmte eine der Polizist*innen herein, um in direktiver Weise meine Unterschrift unter dem mir hingestreckten Blatt einzufordern, wobei sie mich nur auf die darauf aufgelisteten entwendeten Effekten aufmerksam machte. Erst als ich das Blatt wendete, sah ich die mir zustehenden Rechte aufgelistet, u.a. das Recht zur Information der Angehörigen.
Ich verlangte von ihr mein Mobile, damit ich ihr die Nummer meiner Angehörigen angeben könne. Darauf erhielt ich keine Reaktion, auch nicht auf die Forderung der Kontaktaufnahme mit einem Anwalt. Beide Forderungen erwähnte ich zu einem späteren Zeitpunkt, als man mir das Essen brachte und es mir dämmerte, dass man mich für eine Nacht hierbehalten wollte, erneut. Die Antwort der Polizistin war klar: Nein, mir stehe das Recht nicht zu. Es sei jedoch ihr Recht, mich 24 Stunden hier zu behalten.
Aufgrund dessen, dass man mich nicht darüber informierte, dass ich das Licht hätte löschen können, sah ich mich die ganze Nacht dem grellen Licht und der Überwachsungskamera ausgesetzt. Die mir zur Verfügung gestellte Matratze war grösser als der zur Verfügung stehende Platz, so dass es mir nicht möglich war, ganz gestreckt darauf zu liegen, wie ich es mir gewohnt bin.
Man gewährte mir als Risikopatientin mit zusätzlichen Gesundheitsbeschwerden weder Seife, um mich nach dem Handgemenge sowie nach den Toilettengängen die Hände waschen zu können, noch informierte man mich über den Not- und Lichtschalter. Und das in einer Zeit, wo die Medien stetig die Botschaft des Bundesrates wiederholten, alle, insbesondere Risikogruppen sollen sich regelmässig die Hände waschen.
Aufgrund meiner Äusserung ich sei doppelte Risikopatientin, bot man zwar den Amtsarzt auf, der eskortiert von besagten Polizistinnen sich am Türrahmen des Bunkers kurz zeigte, jedoch keine Anstalten machte, den Raum zu betreten, um sich mit mir alleine auszutauschen. In diesem unwürdigen Rahmen war es mir unmöglich, mich zu meinen gesundheitlichen Schwierigkeiten zu äussern (extrahierte Milz, Tumor im Kopf, der auf Gesichtsnerv drückt).
Am anderen Morgen meldete sich die Zuständige der bevorstehenden Befragung. Als ich die Rechtsverweigerung zur Sprache brachte, meinte sie, ob ich jetzt die Angehörigen informieren wolle, was ich angesichts der baldigen Entlassung verneinte. Ob mir das Recht zur Kontaktierung eines Anwaltes zustehe, das musste sie vorerst bei der Staatsanwaltschaft nachfragen. Gemäss ihrem Feedback verweigerte mir die Staatsanwaltschaft die Anwesenheit eines Pflichtverteidigers. Alternativ gewährte man mir im Vorfeld der Befragung den telefonischen Kontakt mit einem befreundeten Rechtsanwalt. Eine Aufbietung eines gemäss der mir vorgelegten Liste aufgeführten Anwaltes wäre mir aufgrund meines finanziellen Status als Ergänzungsleistungsbeziehende nicht möglich gewesen.
Der Erkennungsdienst, dem man mich anschliessend zuführte, informierte mich nicht über mein Recht, den Schleimhautabstrich für die DNA-Analyse sowie die Anfertigung des Fingerprofils verweigern zu können.
IV. RECHTLICHES Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden, Art. 3 Ziff.1 EMRK.
Wie auch auf dem Video zu sehen ist, haben mich vier bis fünf Polizist*innen eingekesselt, mich danach gewaltsam an eine Mauer gedrückt, wobei mein rechtes Auge offenbar einen Schlag erhielt, und in Handschellen gelegt. Bereits in Handschellen im Auto sitzend, im Nacken der bellende Hund, hat man mir eine Guantanamo-Mütze über den Kopf gestülpt, um mich danach dem unterirdischen Bunker der Luzerner Polizei zuzuführen. Und das auf einem öffentlichen Platz mitten in Luzern, wo sich auch noch weitere Passanten aufhielten. Die unmenschliche Behandlung durch die Luzerner Polizei wurde nach dem Eintreffen im unterirdischen Bunker weitergeführt, indem man mir das Mobile, ohne dieses zu versiegeln sowie weitere Effekten wegnahm und nach dem Fingerabdruck- und dem Fotodienstprozedere befahl, mich nackt auszuziehen.
Der Befehl erfolgte wohlverstanden von eben diesen jungen Polizist*innen, die mich zuvor auf dem Platz beschimpften, in dem die eine äusserte, sie würde sich schämen, hätte sie eine Mutter wie mich. Der Aufforderung nachzukommen war mich nicht möglich, empfand ich dieses Prozedere endgültig als zu viel der Erniedrigung, Demütigung und Altersdiskriminierung. In der Folge zog mich die eine Polizistin, wohlverstanden ohne sich eine Covid-Maske überzuziehen aus und berührte mit ihrer Hand auch meine Vagina mit dem Hinweis, ich könne mir nicht vorstellen, was man da schon alles gefunden hätte. Der Kellerbunker, ohne Nasszelle rund 4m2 gross, ein hingeworfener Knäuel WC-Papier auf dem Tischchen, der der Ration eines Toilettenganges entsprach, weder Seife noch Desinfektionsmittel vorhanden, wirkte auf mich, mit seinem grellen Licht und der Überwachungskamera an der Decke äusserst demütigend. Demütigend auch die schwarze plastifizierte Matratze, die grösser war als der dafür notwendige Platz, die man mir zukommen liess.
Entwürdigend wirkte aber auch, dass man mich nicht über den Fortgang der Dinge informierte, mich einfach unwissend an diesem schrecklichen Ort alleine liess, der alsbald traumatische Erinnerungen an ein Kellerereignis aus der Kindheit hervorrief.
Da ich äusserte, doppelte Risikopatientin zu sein, erschien zwar kurz der Amtsarzt an der Türe, der keine Anstalten machte, dass ich mich hätte mit ihm alleine über meine gesundheitliche Situation austauschen können. Alles Geschehen zu unwürdig, als dass ich darauf hätte eingehen können. Ich zitterte nur noch vor mich hin.
Aufgrund der Tatsache, dass man mich nicht über das Vorhandensein eines Lichtschalters informierte, sah ich mich die ganze Nacht hindurch dem grellen Deckenlicht ausgesetzt und vermochte keine Sekunde zu schlafen. Weil ich bis dato noch nie in Kontakt mit der Polizei kam, dachte ich, dass sei die Regel.
Entwürdigend auf mich wirkte auch, dass man mich als ältere Frau, die wohl vermerkt, nichts verbrochen hatte, nach der schlaflosen Nacht ungewaschen (keine Seife) und ungekämt dem Erkennungsdienst und der Befragung zuführte.
Jede Person hat das Recht auf Freiheit und Sicherheit. Die Freiheit darf nur in den folgenden Fällen und nur auf die gesetzlich vorgeschriebene Weise entzogen werden, Art. 5 Ziff.1 EMRK.
Zum Zeitpunkt der Kontaktaufnahme mit der Polizei befand ich mich am Rande des Bahnhofplatzes, gestützt auf das Treppengeländer der Rolltreppe, die ins Unterschoss führt und überlegte mir, ob ich auf diesem, von Polizei umzingelten Platz meinen stillen Prozess wegen der Einschränkung der Grundrechte durchführen soll oder mich auf den Schwanenplatz begeben soll, auf dem die eigentliche Mahnwache stattfand. Als die Polizistinnen meinen Ausweis verlangten, zögerte ich leicht und wies darauf hin, dass meine Personalien ja längst bei der Polizei seien, ich einst Mitglied der Luzerner Parlamente, bereits beim Polizeidirektor einen Brief deponiert hätte, in dem ich die unverhältnismässigen Auftritte der Luzerner Polizei gerügt hätte. Als man mir keinen Glauben schenkte, nannte ich meine Personalien. Beschwerde an die Staatsanwaltschaft
Daraufhin teilte man mir den mündlichen Wegweisungsentscheid mit, den ich nicht akzeptierte, weil dafür keine Rechtsgrundlage gegeben war. Ich machte die Polizei auf mein Gesuch bei der städtischen Bewilligungsbehörde aufmerksam, dass ich Tage zuvor für meinen geplanten Protest bei der Bewilligungsbehörde der Stadt Luzern eingereicht hatte und erzählte vom Feedback der Behörde, wonach ich für diesen stillen Protest keine Bewilligung benötigen würde. Selbst wenn ich meinen stillen Protest bereits eingeleitet hätte, wäre aufgrund der Covid- Verordnung (Ansammlungen von 30 Personen erlaubt) die Rechtslage nicht gegeben gewesen, mich mit einem mündlichen Wegweisungsentscheid vom gesamten Bahnhof- und Inseli-Areal zu verweisen. Deshalb verlangte ich diesen Entscheid schriftlich, um wenigstens im Nachhinein diesen Mittels Einsprache zu rügen. Als man mir alsbald drohte, mich bei einer weiterhin andauernden Verweigerung abzuführen, bestand ich auf meinem Recht, diesen Platz nicht verlassen zu müssen.
Daraufhin kesselte mich die Polizei ein, legte mich in Handschellen und führte mich am Pfingstsamstag um 14.15 Uhr ab in den Polizeibunker, um mich erst am Pfingstsonntagmorgen um 10.45 Uhr wieder freizulassen.
Jeder festgenommenen Person muss in möglichst kurzer Frist in einer ihr verständlichen Sprache mitgeteilt werden, welches die Gründe für ihre Festnahme sind und welche Beschuldigungen gegen sie erhoben werden, Art. 5 Ziff.2 EMRK.
Ich wurde erst am Pfingstsonntagmorgen über die Vorwürfe seitens der Polizei informiert. Man redete sogar von Strafverfahren, weil die Polizistin, die mich zuvor beschimpfte, nach der Anwendung von Gewalt gegen meine Person offenbar einen roten Fleck am Arm aufwies.
Jede Person, die unter Verletzung dieses Artikels von Festnahme oder Freiheitsentzug betroffen ist, hat Anspruch auf Schadenersatz, Art. 5 Ziff.5 EMRK.
Aufgrund des ungerechtfertigten Freiheitsentzuges, der Zuführung einer Verletzung, der traumatischen Auswirkungen, die sich bei mir aufgrund der unter Anwendung von Gewalt erfolgten Verhaftung einstellten, erhebe ich Schadenersatz, den ich so noch nicht beziffern kann, weil sich u.a. auch der Schaden, der sich aufgrund meiner gesundheitlichen Folgen einstellen wird, sich zur Zeit nicht beziffern lässt.
Jede angeklagte Person hat mindestens das Recht, sich selbst zu verteidigen, sich durch einen Verteidiger ihrer Wahl verteidigen zu lassen oder, falls ihr die Mittel zur Bezahlung fehlen, unentgeltlich den Beistand eines Verteidigers zu erhalten, wenn dies im Interesse der Rechtspflege erforderlich ist, Art. 6 Ziff. 3 lit. c EMRK.
Die Polizist*nnen verweigerten mir das Recht, einen Anwalt zu kontaktieren sowie meine Angehörigen zu informieren. Die Polizistin, die mir das Nachtessen verabreichte meinte: Ich hätte überhaupt kein Recht, das Recht ihrerseits sei, mich 24 Stunden festzuhalten.
Jede Person hat das Recht auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung und ihrer Korrespondenz, Art. 8 Ziff. 1 EMRK.
Durch die Verweigerung, meine Angehörigen über meinen Verbleib während der Zeit von Pfingstsamstag 14.30 Uhr bis Pfingstsonntag 10.45 Uhr zu informieren, aber auch durch den ungerechtfertigten Freiheitsentzug, wurde mir das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens genommen. Meine Familie sowie meine Freunde verbrachten die Zeit in Angst und Sorge um den Verbleib meiner Person.
Jede Person hat das Recht auf freie Meinungsäusserung. Dieses Recht schliesst die Meinungsfreiheit und die Freiheit ein, Informationen und Ideen ohne behördliche Eingriffe und ohne Rücksicht auf Staatsgrenzen zu empfangen und weiterzugeben, Art. 10 Ziff.1 S.1 EMRK.
Wie ausgeführt, war ich zum Zeitpunkt der Kontaktaufnahme durch die Polizei erst im Begriff, mir zu überlegen, ob ich meinen stillen Protest gegen die Einschränkung der Grundrechte auf dem Bahnhofplatz durchführen werde. Selbst wenn ich die Einzelaktion wie geplant durchgeführt hätte, wäre das kein Grund gewesen, mich polizeilich mittels Verhaftung und Freiheitsentzug daran zu hindern.
Jede Person hat das Recht, sich frei und friedlich mit anderen zu versammeln und sich frei mit anderen zusammenzuschliessen; dazu gehört auch das Recht, zum Schutz seiner Interessen Gewerkschaften zu gründen und Gewerkschaften beizutreten, Art. 11 Ziff.1 EMRK. Jede Person, die in ihren in dieser Konvention anerkannten Rechten oder Freiheiten verletzt worden ist, hat das Recht, bei einer innerstaatlichen Instanz eine wirksame Beschwerde zu erhaben, auch wenn die Verletzung von Personen begangen worden ist, die in amtlicher Eigenschaft gehandelt haben, Art. 13 EMRK.
Der Grundsatz der Verhältnismässigkeit gemäss (Art. 5 Abs. 2 BV), wonach eine rechtliche Regelung oder ein Urteil bzw. eine Verfügung die Interessen der Betroffenen nicht stärker einschränken soll, als dies zum Schutz der entgegenstehenden Interessen erforderlich ist, bzw. «so viel und so weit wie nötig, so wenig wie möglich», «nicht mit Kanonen auf Spatzen schiessen», wurde definitiv nicht eingehalten.
Heidi Joos
Beilagen Öffentlicher Brief Ärztliches Zeugnis der Permanence Luzern Gesuch an die städtische Bewilligungsbehörde für einen Einzelprotest Brief an Regierungsrat Paul Winiker Beschwerde an die Staatsanwaltschaft